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§ 7 - Seelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
8 frühere Fassungen | wird in 53 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
8 frühere Fassungen | wird in 53 Vorschriften zitiert
§ 7
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer den Beruf eines Seelotsen in einem Seelotsrevier ausüben will, bedarf einer Bestallung.
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Zitierungen von § 7 SeeLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 SeeLG (vom 01.08.2008)
... oder fahrlässig 1. die Tätigkeit eines Seelotsen ohne Bestallung nach § 7 oder ohne Erlaubnis nach § 42 Abs. 1 ausübt, 2. entgegen § 23 Abs. 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3013/a42570.htm