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§ 14 - Seelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
8 frühere Fassungen | wird in 53 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
8 frühere Fassungen | wird in 53 Vorschriften zitiert
§ 14
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Bestallung ist nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu widerrufen, wenn
- 1.
- dem Seelotsen das Befähigungszeugnis entzogen wird, dessen Besitz Voraussetzung für die Bestallung gewesen ist,
- 2.
- durch ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft festgestellt wird, daß der Seelotse geistig oder körperlich für seinen Beruf auf Dauer nicht geeignet ist, oder
- 3.
- der Seelotse die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, daß er ungeeignet ist, seinen Beruf weiter auszuüben.
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Zitierungen von § 14 SeeLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 SeeLG
... Falle des Widerrufs der Bestallung nach § 14 kann die Aufsichtsbehörde, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres, eine erneute ...
§ 42 SeeLG
... will, und eine Prüfung abgelegt hat. (3) § 11 sowie die §§ 13 bis 17 und § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 sind auf die Erlaubnis, die §§ 22 bis 24 Abs. 1 ...
§ 46 SeeLG (vom 08.09.2015)
... zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, den §§ 10, 11, 14 , 16, 17 und 42 Abs. 1 und 3 sowie nach den Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Nr. 1 und 2, ...
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