§ 23 - Seelotsgesetz (SeeLG)

neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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§ 23


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Seelotsin und der Seelotse haben die Kapitänin oder den Kapitän bei der Führung des Schiffes zu beraten. 2Die Beratung kann auch von einem anderen Schiff oder von Land aus erfolgen.

(2) Für die Führung des Schiffes bleibt die Kapitänin oder der Kapitän auch dann verantwortlich, wenn sie oder er selbstständige Anordnungen der Seelotsin oder des Seelotsen hinsichtlich der Führung des Schiffes zulässt.

(3) 1Werden mehrere Seelotsinnen oder Seelotsen tätig, so wird die Kapitänin oder der Kapitän nur durch eine oder einen von ihnen beraten, die übrigen Seelotsinnen oder Seelotsen unterstützen sie oder ihn dabei. 2Vor Aufnahme der Tätigkeit ist der Kapitänin oder dem Kapitän mitzuteilen, wer als beratende Seelotsin oder als beratender Seelotse tätig wird.

(4) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen die Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn sie infolge gesundheitlicher Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert sind.

(5) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen während der Beratung alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht zu sich nehmen und nicht unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 10. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 23 SeeLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
vom 28.07.2008 BGBl. I S. 1507
aktuellvor 01.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 SeeLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 SeeLG (vom 01.12.2022)
... Satzung (§ 29) weitere Regelungen über die Berufspflichten im Rahmen der §§ 22 bis 26 zu treffen; 2. die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen zu ...
§ 42 SeeLG (vom 10.06.2021)
... 1 und 2 Satz 1 sind auf die Erlaubnis, § 21 Absatz 3 auf die Haftung und die §§ 22 bis 24 Abs. 1 sowie die §§ 25 und 26 auf die Pflichten der Seelotsin oder des Seelotsen ...
§ 47 SeeLG (vom 10.06.2021)
... nach § 7 oder ohne Erlaubnis nach § 42 Abs. 1 ausübt, 2. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 die Kapitänin oder den Kapitän nicht berät, 2a. entgegen § 23 Abs. ... Abs. 1 Satz 1 die Kapitänin oder den Kapitän nicht berät, 2a. entgegen § 23 Abs. 4 die Lotstätigkeit ausübt, obwohl sie oder er infolge körperlicher oder geistiger ... Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert ist, 2b. entgegen § 23 Absatz 5 ein dort genanntes Getränk oder Mittel zu sich nimmt oder unter der Wirkung eines solchen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV)
Artikel 1 V. v. 18.02.2004 BGBl. I S. 300; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Anlage AnlBV (zu § 1 Abs. 1) (vom 20.12.2023)
... und Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen , die bei verminderter Sicht, auf Anforderung oder wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der ...

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
§ 2 SeeSchStrO Begriffsbestimmungen (vom 07.10.2018)
... Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 28.07.2008 BGBl. I S. 1507
Artikel 1 1. SeeLGÄndG
... der Abschlussprüfung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1." 3. Dem § 23 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Der Seelotse darf die ... Nummer 2 werden folgende Nummern 2a und 2b eingefügt: „2a. entgegen § 23 Abs. 4 die Lotstätigkeit ausübt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger ... Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert ist, 2b. entgegen § 23 Abs. 5 während der Beratung alkoholische Getränke zu sich nimmt oder unter der Wirkung ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert." 21. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der ... ersetzt. dd) Nummer 2b wird wie folgt gefasst: „2b. entgegen § 23 Absatz 5 ein dort genanntes Getränk oder Mittel zu sich nimmt oder unter der Wirkung eines solchen ...


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