(1) 1Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. 3Im Verhinderungsfall wird er von seinen Stellvertretern vertreten.
(2) Der Ältermann und seine Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung oder eine Urabstimmung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) 1Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
(4) Ist ein Ältermann noch nicht gewählt, so ist in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels von der Aufsichtsbehörde ein Ältermann zu bestellen.
(5) 1Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederversammlung können im gegenseitigen Einvernehmen den Ältermann oder seine Stellvertreter aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. 2Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der Bundeslotsenkammer.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471