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Änderung § 28 SeeLG vom 10.06.2021

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§ 28 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 28 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
(Textabschnitt unverändert)

§ 28


(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere,

1. die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und durch oder auf Grund der Satzung (§ 29) weitere Regelungen über die Berufspflichten im Rahmen der §§ 22 bis 26 zu treffen;

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2. die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsen zu fördern;

(Text neue Fassung)

2. die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen zu fördern;

3. durch eine Börtordnung die Dienstfolge zu regeln;

4. Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb zu treffen;

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4a. eine Ordnung zur Ahndung von Verstößen der Mitglieder gegen Regelungen der inneren Ordnung in den Brüderschaften zu beschließen; als Sanktion können die Verwarnung, der Verweis und die Geldbuße in Höhe von bis zu eintausend Euro vorgesehen werden;

5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln;

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6. Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen;



6. Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen;

7. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens zu beraten und durch die notwendige Berichterstattung zu unterstützen;

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8. die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsen einzunehmen;

9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beträge einzubehalten, die nach § 27 Abs. 3 und nach § 35 Abs. 2 Nr. 6 sowie für die Versorgung der Seelotsen und die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an die Seelotsenanwärter erforderlich sind, die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen, die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärter auszuzahlen sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Seelotsen zu verteilen.



8. die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsinnen und Seelotsen einzunehmen;

9. von den eingenommenen Lotsgeldern

a)
die Beträge einzubehalten, die nach Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter erforderlich sind,

b)
die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen,

c)
die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge für die brüderschaftsbezogene Ausbildung an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter auszuzahlen,

d) die einbehaltenen Beträge für die revierübergreifende und die revierbezogene Ausbildung an die Bundeslotsenkammer abzuführen,

sowie
den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Seelotsinnen und Seelotsen zu verteilen.

(2) Die Börtordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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(3) 1 Die Verteilungsordnung hat die Anteile des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung sowie einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung zu regeln. 2 Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abweichen.



(3) 1 Die Verteilungsordnung hat die Anteile der Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung, einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung sowie für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung zu regeln. 2 Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abweichen. 3 Die Verteilungsordnungen der Brüderschaften haben die Anteile des Lotsgeldes, die von der Brüderschaft für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung der Seelotsinnen und Seelotsen in den ersten fünf Jahren nach deren Bestallung einzubehalten sind, gleichartig auszugestalten.

(4) Die Lotsenbrüderschaften können Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 6 der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese zustimmt.