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Änderung § 7 SeeLG vom 10.06.2021

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§ 7 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 7 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Wer den Beruf eines Seelotsen in einem Seelotsrevier ausüben will, bedarf einer Bestallung.

(Text neue Fassung)

Wer den Beruf einer Seelotsin oder eines Seelotsen in einem Seelotsrevier ausüben will, bedarf einer Bestallung.