Änderung § 43 SeeLG vom 10.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 SeeLG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SeeLGÄndG am 10. Juni 2021 und Änderungshistorie des SeeLG

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§ 43 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 43 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 43


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. für einzelne Fahrtgebiete an den Grad des Befähigungszeugnisses geringere Anforderungen zu stellen,

2. die Erlaubnis auf ein bestimmtes Fahrtgebiet zu beschränken,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Vorschriften über die Befristung der Erlaubnis, ihre Verbindung mit Auflagen und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung zu erlassen, um sicherzustellen, daß der Seelotse die erforderlichen Kenntnisse auf dem laufenden hält und auf Grund einer ausreichenden Zahl von Lotsungen über die notwendigen praktischen Erfahrungen verfügt,

(Text neue Fassung)

3. Vorschriften über die Befristung der Erlaubnis, ihre Verbindung mit Auflagen und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung zu erlassen, um sicherzustellen, daß die Seelotsin und der Seelotse die erforderlichen Kenntnisse auf dem laufenden hält und auf Grund einer ausreichenden Zahl von Lotsungen über die notwendigen praktischen Erfahrungen verfügt,

4. die erforderlichen praktischen Erfahrungen und theoretischen Kenntnisse zu bestimmen,

vorherige Änderung

5. den Umfang der Ruhepausen festzulegen, die der Seelotse zwischen den einzelnen Lotsungen und während längerer Lotsungen einzuhalten hat,

6. der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens außerhalb der Seelotsreviere zu übertragen und den Umfang der Beteiligung der Seelotsen, die eine Erlaubnis erhalten haben, an Beratungen der Bundeslotsenkammer über Angelegenheiten des Seelotswesens außerhalb der Seelotsreviere zu bestimmen.



5. den Umfang der Ruhepausen festzulegen, die die Seelotsin und der Seelotse zwischen den einzelnen Lotsungen und während längerer Lotsungen einzuhalten hat,

6. der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens außerhalb der Seelotsreviere zu übertragen und den Umfang der Beteiligung der Seelotsinnen und Seelotsen, die eine Erlaubnis erhalten haben, an Beratungen der Bundeslotsenkammer über Angelegenheiten des Seelotswesens außerhalb der Seelotsreviere zu bestimmen.

(heute geltende Fassung) 



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