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Änderung § 48 SeeLG vom 10.06.2021

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§ 48 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 48 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

(Textabschnitt unverändert)

§ 48


(Text alte Fassung)

(aufgehoben)

(Text neue Fassung)

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig.


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