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Änderung § 51 SeeLG vom 10.06.2021

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§ 51 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 51 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51


vorherige Änderung

 


Eine Genehmigung zur Ausübung des Seelotsenberufes in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes gilt für Fahrtstrecken, die auf Grund der vom 1. Dezember 2022 an geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Seelotsrevieren bestimmt werden, als Bestallung, im Übrigen als Erlaubnis im Sinne des Dritten Abschnitts fort.


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