Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 SeeLG vom 01.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 SeeLG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SeeLGÄndG am 1. Dezember 2022 und Änderungshistorie des SeeLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2022 geltenden Fassung
§ 4 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln,

2. zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotseignung Folgendes festzulegen:

a) die näheren Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen,

b) die Durchführung und den Umfang der Untersuchungen zur Seelotseignung,

c) die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses,

d) die näheren Voraussetzungen für die Zulassung und Überwachung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen zur Seelotseignung,

e) die Anforderungen an die Fortbildung der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte,

f) die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem Seelotseignungsverzeichnis,

g) die Kosten der Untersuchungen zur Seelotseignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,

(Text alte Fassung)

3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen, das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen festzulegen,

(Text neue Fassung)

3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen, das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen und bei Erstattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher bezeichneten, für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten wegen Abbruchs der Ausbildung oder wegen vorzeitigen Verzichts auf die Bestallung festzulegen,

4. Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsinnen und Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse zu bestimmen,

5. das Verfahren, wie die Schiffsführung eine Seelotsin oder einen Seelotsen anfordern muß, festzulegen.



(heute geltende Fassung)