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§ 1 - Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV)

neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 2129-24-1 Umweltschutz
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§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.

(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.



 
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Frühere Fassungen von § 1 UIGGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 UIGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UIGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UIGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage UIGGebV (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013)