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Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV)

neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 2129-24-1 Umweltschutz
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§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.

(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.




§ 2 Befreiung und Ermäßigung



Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.




§ 3 Rücknahme von Anträgen



Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.




§ 4 (Inkrafttreten)





Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis



A.
Gebühren
Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag
in Euro
1.Auskünfte 
1.1- mündliche und einfache
schriftliche Auskünfte
auch bei Herausgabe von
wenigen Duplikaten
gebührenfrei
1.2- Erteilung einer umfassen-
den schriftlichen Auskunft
auch bei Herausgabe von
Duplikaten
bis 250
1.3- Erteilung einer schriftli-
chen Auskunft bei Heraus-
gabe von Duplikaten,
wenn im Einzelfall bei
außergewöhnlich aufwän-
digen Maßnahmen zur
Zusammenstellung von
Unterlagen, insbesondere
zum Schutz öffentlicher
oder privater Belange, in
zahlreichen Fällen Daten
ausgesondert werden
müssen
Auslagen werden mit Aus-
nahme der Nr. 1.1 zusätzlich
erhoben.
bis 500
2.Herausgabe 
2.1- Herausgabe von Duplika-
ten
bis 125
2.2- Herausgabe von Duplika-
ten im Einzelfall bei außer-
gewöhnlich aufwändigen
Maßnahmen zur Zusam-
menstellung von Unterla-
gen, insbesondere wenn
zum Schutz öffentlicher
oder privater Belange in
zahlreichen Fällen Daten
ausgesondert werden
müssen
Auslagen werden zusätzlich
erhoben.
bis 500
3.Einsichtnahme vor Ort
einschließlich der erforderli-
chen Vorbereitungsmaßnah-
men auch bei Herausgabe
von wenigen Duplikaten
gebührenfrei
4.Vorkehrungen nach § 7
Abs. 2 des Umweltinformati-
onsgesetzes
gebührenfrei
5.Unterrichtung der Öffentlich-
keit nach den §§ 10 und 11
des Umweltinformationsgesetzes
gebührenfrei



B.
Auslagen
Nr.AuslagentatbestandAuslagen-
betrag
in Euro
1.Herstellung von Duplikaten  
1.1- je DIN A4-Kopie von
Papiervorlagen
0,10
1.2- je DIN A3-Kopie von
Papiervorlagen
0,15
1.3- Reproduktion von verfilm-
ten Akten je Seite
0,25
2.Herstellung von Kopien auf
sonstigen Datenträgern oder
Filmkopien
in voller
Höhe
3.Aufwand für besondere Ver-
packung und besondere Be-
förderung
in voller
Höhe