Änderung § 2 UIGGebV vom 15.08.2013

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§ 2 UIGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 UIGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Befreiung und Ermäßigung


(Text alte Fassung)

Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

(Text neue Fassung)

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.




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