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Synopse aller Änderungen der UIGGebV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UIGGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UIGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
UIGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
(Umweltinformationskostenverordnung - UIGKostV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
(Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV)

Gliederung

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Kosten


§ 1 Gebühren und Auslagen
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Befreiung und Ermäßigung
§ 3 Rücknahme von Anträgen
§ 4 (Inkrafttreten)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kostenverzeichnis


Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Kosten




§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis.

(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Kostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.

(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Kostenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.

(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.

§ 2 Befreiung und Ermäßigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.



Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

§ 3 Rücknahme von Anträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Kosten erhoben.



Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

vorherige Änderung

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kostenverzeichnis




Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis


A. Gebühren

Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren-
betrag
in Euro

1. | Auskünfte |

1.1 | - mündliche und einfache
schriftliche Auskünfte
auch bei Herausgabe von
wenigen Duplikaten | gebührenfrei

1.2 | - Erteilung einer umfassen-
den schriftlichen Auskunft
auch bei Herausgabe von
Duplikaten | bis 250

1.3 | - Erteilung einer schriftli-
chen Auskunft bei Heraus-
gabe von Duplikaten,
wenn im Einzelfall bei
außergewöhnlich aufwän-
digen Maßnahmen zur
Zusammenstellung von
Unterlagen, insbesondere
zum Schutz öffentlicher
oder privater Belange, in
zahlreichen Fällen Daten
ausgesondert werden
müssen
Auslagen werden mit Aus-
nahme der Nr. 1.1 zusätzlich
erhoben. | bis 500

2. | Herausgabe |

2.1 | - Herausgabe von Duplika-
ten | bis 125

2.2 | - Herausgabe von Duplika-
ten im Einzelfall bei außer-
gewöhnlich aufwändigen
Maßnahmen zur Zusam-
menstellung von Unterla-
gen, insbesondere wenn
zum Schutz öffentlicher
oder privater Belange in
zahlreichen Fällen Daten
ausgesondert werden
müssen
Auslagen werden zusätzlich
erhoben. | bis 500

3. | Einsichtnahme vor Ort
einschließlich der erforderli-
chen Vorbereitungsmaßnah-
men auch bei Herausgabe
von wenigen Duplikaten | gebührenfrei

4. | Vorkehrungen nach § 7
Abs. 2 des Umweltinformati-
onsgesetzes | gebührenfrei

5. | Unterrichtung der Öffentlich-
keit nach den §§ 10 und 11
des Umweltinformationsgesetzes | gebührenfrei



B. Auslagen

Nr. | Auslagentatbestand | Auslagen-
betrag
in Euro

1. | Herstellung von Duplikaten |

1.1 | - je DIN A4-Kopie von
Papiervorlagen | 0,10

1.2 | - je DIN A3-Kopie von
Papiervorlagen | 0,15

1.3 | - Reproduktion von verfilm-
ten Akten je Seite | 0,25

2. | Herstellung von Kopien auf
sonstigen Datenträgern oder
Filmkopien | in voller
Höhe

3. | Aufwand für besondere Ver-
packung und besondere Be-
förderung | in voller
Höhe