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§ 13 - Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)

neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 13 Freigabe der Sicherheit



Ist für eine aus Beständen der Bundesanstalt ausgelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen oder zu Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt festgestellt hat, daß die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 11 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 13 GetrAuVÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GetrAuVÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GetrAuVÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 GetrAuVÜV Muster, Vordrucke
... 4, 3. die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13 , 4. die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 Muster im ...