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Anlage - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin (KfzServMechErprobV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2004 BGBl. I S. 1057; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1598
Geltung ab 01.08.2004 bis 31.07.2013; FNA: 806-21-14-17 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker/zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin



Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitlicher Richtwert
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 6 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten en
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 6 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 6 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 6 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren
und Bewerten von
Arbeitsergebnissen
(§ 6 Nr. 5)
a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Krite-
rien sowie nach Herstellervorgaben planen und festle-
gen
b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
4*) 
6Qualitätsmanagement
(§ 6 Nr. 6)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
4*) 
7Bedienen von Fahrzeugen
und Betriebseinrichtungen
(§ 6 Nr. 7)
a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
Bedienung beachten und anwenden
b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbeson-
dere von Anlagen, Maschinen oder Geräten
3*) 
8Durchführen von Service-
und Pflegearbeiten an
Fahrzeugen und Betriebs-
einrichtungen
(§ 6 Nr. 8)
a) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahr-
zeugoberflächen und des Fahrzeuginnenraums
durchführen
b) Servicearbeiten nach Kundenwünschen und Herstel-
lerangaben ausführen
c) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Betriebs-
einrichtungen durchführen
4*) 
9Messen und Prüfen
an Systemen
(§ 6 Nr. 9)
a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ab-
schätzen
b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-
schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
5*) 
  g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Tem-
peraturen messen, prüfen und Prüfergebnisse doku-
mentieren
  
10Warten, Prüfen und
Einstellen von Fahrzeugen
und Systemen sowie von
Betriebseinrichtungen
(§ 6 Nr. 10)
a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
linien beim Transport und beim Heben von Hand an-
wenden
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeits-
schritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-
heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-
fen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prü-
fen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Be-
triebseinrichtungen berücksichtigen
9*) 
11Montieren, Demontieren
und Instandsetzen
von Fahrzeugen
(§ 6 Nr. 11)
a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch able-
gen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-
vieren und lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-
sondere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-
trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-
keit prüfen
f) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-
weichungen messen
g) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und um-
formen
h) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
14*) 
  i) Innen- und Außengewinde herstellen und instand set-
zen
k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
  
12Betriebliche und tech-
nische Kommunikation,
Kommunikation mit
Kunden
(§ 6 Nr. 12)
a) Bedeutung der Information, Kommunikation und
Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-
lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen
beitragen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von
Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von
technischen Unterlagen und Informationen nutzen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie Fachausdrücke anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen-
den Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identi-
fizieren
g) Zeichnungen anwenden
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit
sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden
m) Kundenwünsche und Informationen nach Vorgaben
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen
n) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsar-
beiten beachten
o) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
9*) 


Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitlicher Richtwert
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren und
Bewerten von Arbeits-
ergebnissen
(§ 6 Nr. 5)
a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanlei-
tungen, der personellen und technischen Gegeben-
heiten planen, kontrollieren und bewerten
b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und
Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüfmit-
tel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen
erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Be-
seitigung einleiten
e) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und
dokumentieren
f) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei
Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
 5*)
2Qualitätsmanagement
(§ 6 Nr. 6)
a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-
qualität beachten
b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-
teln beachten und Maßnahmen einleiten
c) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nach-
besserungen beachten und anwenden
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 3*)
3Bedienen von Fahrzeugen
und Betriebseinrichtungen
(§ 6 Nr. 7)
a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informa-
tions-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits-
systeme bedienen
b) mechanische Notfunktionen anwenden
c) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erken-
nen, Sicherheitsvorschriften anwenden
d) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattun-
gen codieren und in Betrieb nehmen
e) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen
Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen
f) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder
umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra-
tion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände-
rungen dokumentieren
 6*)
4Durchführen von Service-
und Pflegearbeiten an
Fahrzeugen und Betriebs-
einrichtungen
(§ 6 Nr. 8)
a) Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und erneu-
ern
b) Fahrzeuge optisch aufbereiten
c) Räder und ihre Bauelemente prüfen und auswuchten
d) Reifen prüfen und wechseln
 4*)
5Warten, Prüfen und Ein-
stellen von Fahrzeugen
und Systemen sowie von
Betriebseinrichtungen
(§ 6 Nr. 10)
a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleran-
gaben anwenden
b) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher
auslesen
c) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen
d) Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen durch-
führen
e) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß-
nahmen zur Instandsetzung einleiten
f) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen
vorbereiten, Durchführung begleiten
g) Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges
überprüfen, Mängel dokumentieren
h) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesys-
teme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen
durchführen und Ergebnisse dokumentieren
 14*)
6Montieren, Demontieren
und Instandsetzen von
Fahrzeugen
(§ 6 Nr. 11)
a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden
prüfen
b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berücksich-
tigung von Montageanleitungen demontieren und
montieren
c) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere
Signale, prüfen und messen
d) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren
e) elektrische, elektronische, mechanische, mechatroni-
sche, pneumatische und hydraulische Systeme, Bau-
gruppen und Bauteile instand setzen
 10*)
7Betriebliche und tech-
nische Kommunikation,
Kommunikation mit
Kunden
(§ 6 Nr. 12)
a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,
vermitteln, präsentieren und dokumentieren
c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu-
lassung im Straßenverkehr, beachten
d) elektrische, elektronische, elektropneumatische und
elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von
Kraftfahrzeugen anwenden
e) mit Kunden situationsgerecht umgehen
f) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende
Kundenbefragung durchführen
g) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und
Systemen einweisen
h) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War-
tungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der
Hersteller und des Betriebes hinweisen
 6*)
8Diagnostizieren von
Fehlern, Ermitteln von
Störungen und deren
Ursachen
(§ 6 Nr. 1 3)
a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,
elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneu-
matischen und hydraulischen Systemen von Kraft-
fahrzeugen und deren Baugruppen feststellen
b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe
von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein-
grenzen und bestimmen
c) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und
Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere
durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen,
Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und Prü-
fen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, mecha-
nischer, pneumatischer Größen; Zusammensetzung
der Abgase interpretieren
d) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und
dokumentieren
 4*)

*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.