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§ 5 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 5 Präsidium


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern.

(2) 1Der Vorsitz des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitz des Verwaltungsrates. 2Je ein vom Deutschen Bundestag und von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehört dem Präsidium an. 3Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Kinos, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen oder Vertreter. 4Ein weiteres Mitglied wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V. für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Institutionen. 5Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gewählt. 6Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitz.

(3) Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 gewählten Präsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange die der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus der ein Mitglied gewählt wurde, nicht erbracht werden.

(4) 1Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. 2Dies gilt auch für sein Handeln bei den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2. 3Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen.

(5) 1Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seinen Stellvertretungen. 2Der Vorsitz des Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und dem Vorstand. 3Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.

(6) 1Das Präsidium ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig. 2Es beschließt mit einfacher Mehrheit, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. 4Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen. 5Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.

(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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Frühere Fassungen von § 5 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FFG Zusammensetzung der Vergabekommission (vom 01.01.2014)
... zu benennen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. § 5 Abs. 3 ist entsprechend ...
§ 8a FFG Unterkommissionen (vom 01.01.2014)
... die Maßgaben des Satzes 4 für die Gruppe dieser Fachverbände. § 5 Absatz 3 und § 8 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Den Vorsitz in den ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... die Wörter „und branchennahe Einrichtungen" eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „neun" durch das ... gelten die Maßgaben des Satzes 4 für die Gruppe dieser Fachverbände. § 5 Absatz 3 und § 8 Satz 2 gelten entsprechend." c) Folgender Absatz 3 wird ...


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