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§ 7 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 7 Vergabekommission


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Als ständige Kommission wird eine Vergabekommission eingerichtet. 2Sie entscheidet über Förderungshilfen im Rahmen der Projektfilmförderung, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt.

(2) 1Die Vergabekommission besteht aus 13 Mitgliedern. 2Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. 3Ein Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. 4Die Mitglieder haben Stellvertretungen. 5Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) 1Mitglieder werden nach § 8 für höchstens drei Jahre benannt. 2Sie können einmal wiederbenannt werden. 3Eine Person kann später erneut als Mitglied benannt werden, wenn seit Beendigung ihrer letzten Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind. 4Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern in der Vergabekommission angemessen berücksichtigt werden. 5Die Vorschriften des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) 1Für die Benennung der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 3 entsprechend. 2Für ihre Wiederbenennung bleiben Amtsperioden, bei denen sie an nicht mehr als einem Drittel der Sitzungen mitgewirkt haben, außer Betracht.

(5) 1Den Vorsitz in der Vergabekommission führt der Vorstand. 2Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. 3Die Vergabekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.

(6) 1Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlussfähig. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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Frühere Fassungen von § 7 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a FFG Unterkommissionen (vom 01.01.2014)
... Vergabekommission gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die von den Förderbereichen ...
§ 73 FFG Übergangsregelungen (vom 01.01.2014)
... Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Absatz 3 oder § 8a Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt. (6) Die nach § 25 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... die Wörter „oder von sieben seiner Mitglieder" gestrichen. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „elf" ... aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." bb) In dem bisherigen Satz 3 ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 6. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Absatz 3 oder § 8a Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt. (6) Die nach § 25 ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
...  g) Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden die Nummern 21 und 22. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie ...


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