(1)
1Als ständige Kommission wird eine Vergabekommission eingerichtet.
2Sie entscheidet über Förderungshilfen im Rahmen der Projektfilmförderung, soweit dies nicht gemäß §
64 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt.
(2) 1Die Vergabekommission besteht aus 13 Mitgliedern. 2Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. 3Ein Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. 4Die Mitglieder haben Stellvertretungen. 5Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(3)
1Mitglieder werden nach §
8 für höchstens drei Jahre benannt.
2Sie können einmal wiederbenannt werden.
3Eine Person kann später erneut als Mitglied benannt werden, wenn seit Beendigung ihrer letzten Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind.
4Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern in der Vergabekommission angemessen berücksichtigt werden.
5Die Vorschriften des
Bundesgremienbesetzungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Für die Benennung der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 3 entsprechend. 2Für ihre Wiederbenennung bleiben Amtsperioden, bei denen sie an nicht mehr als einem Drittel der Sitzungen mitgewirkt haben, außer Betracht.
(5) 1Den Vorsitz in der Vergabekommission führt der Vorstand. 2Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. 3Die Vergabekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.
(6) 1Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlussfähig. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082