(1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA für einen nach den §§
22 ff. geförderten Film Bürgschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber den Fernsehveranstaltern übernehmen.
(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird.
(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der FFA aus der Bürgschaft gegeben wäre.
(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der FFA einzuplanen.
(5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des Herstellers an die FFA werden durch Richtlinie des Verwaltungsrates geregelt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014) ... (2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31 , 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 ...
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082