(1) 1Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist der Hersteller. 3Ist dieser juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.
(2)
1Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach §
41 Abs. 4 Satz 1 abläuft.
2Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung folgenden Jahres gestellt werden, können erst in dem darauf folgenden Jahr berücksichtigt werden.
3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
4Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Voraussetzungen des §
41 erfüllt sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014) ... in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit ...
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes ... die Wörter „oder dem Kurzfilmpreis der FFA" eingefügt. 28. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ... in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit ...