(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben sind,
- 2.
- der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,
- 3.
- die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 4.
- das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.
(2) §
29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014) ... (§§ 32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52 ), der Förderung des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55) und der Förderung des ... den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52 , 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich ...
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082