(1) 1Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt sind
- 1.
- bei Förderungshilfen nach den §§ 53 und 53a Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland;
- 2.
- bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern, bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Nummer 6 auch Betreiber von Videotheken in Deutschland;
- 3.
- bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 2 Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Inland sowie Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 1 unterfallen.
(2)
1Der Antrag muss die Beschreibung der geplanten Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes enthalten.
2Verleih- oder Vertriebsunternehmen, die Förderungsmittel zur Kapitalaufstockung nach §
53 Abs. 4 Satz 1 verwenden wollen, müssen mit dem Antrag nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens vorlegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082