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§ 57 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 57 Antrag



(1) 1Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Kino betreibt. 3Im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. 4Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland.

(2) 1Der Antrag auf Förderung nach § 56 Absatz 2 ist spätestens bis zum 15. März des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, auf welches sich der Förderantrag bezieht. 2Bei der Zuerkennung wird der Antrag jedoch nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

(3) 1Der Antrag muss eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. 2Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen.





 

Frühere Fassungen von § 57 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55) und der Förderung des Filmabspiels (§§ 56 bis 58), soweit die Entscheidung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Abs. 4" durch die Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. 54. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... berücksichtigen sind." 38. § 56a wird aufgehoben. 39. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...