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Änderung § 57 FFG vom 01.01.2009

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§ 57 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 57 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Antrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater oder eine Videothek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und des § 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Veranstalter von entgeltlichen Filmvorführungen sind die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Filmtheater oder eine Videothek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater im Inland.

(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen.

vorherige Änderung

(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 und nach § 56a Abs. 2 können nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Haushaltsjahres mitgeteilt hat, dass er die Förderungshilfe in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)