§ 61 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 61 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes ... c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 40. Die §§ 59 bis 62 werden aufgehoben. 41. § 64 wird wie folgt geändert: a) In ... und werden die Wörter „und der sonstigen Förderungsmaßnahmen (§§ 59 bis 62)" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ...
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