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§ 31 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 31 Bürgschaften



(1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA für einen nach den §§ 22 ff. geförderten Film Bürgschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber den Fernsehveranstaltern übernehmen.

(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird.

(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der FFA aus der Bürgschaft gegeben wäre.

(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der FFA einzuplanen.

(5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des Herstellers an die FFA werden durch Richtlinie des Verwaltungsrates geregelt.



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Frühere Fassungen von § 31 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 FFG Förderungshilfen (vom 01.01.2014)
... Förderungsmitteln nach diesem Gesetz berücksichtigt werden. (4) § 31 gilt entsprechend für nach Absatz 2 geförderte Filme. (5) ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
...  (2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31 , 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 29. § 30 wird aufgehoben. 30. § 30a wird § 30. 31. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Förderungsmitteln nach diesem Gesetz berücksichtigt werden. (5) § 31 gilt entsprechend für nach Absatz 2 geförderte Filme. (6) Filmvorhaben, die ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... gefasst: „Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31 , 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 ...