(1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen
- 1.
- ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
- 2.
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- 3.
- stationäre Entbindung,
- 4.
- häusliche Pflege,
- 5.
- Betriebshilfe, Haushaltshilfe,
- 6.
- Mutterschaftsgeld.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die für die Leistungen nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften Entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. §
16 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei Anwendung des §
65 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen nach Absatz 1 unberücksichtigt.
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445