Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.10.2012 aufgehoben

§ 25 - Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)

G. v. 10. August 1972 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 8252-1 Landwirte
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§ 25


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. § 37 Abs. 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 25 KVLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 KVLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG)
G. v. 27.06.1977 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 8 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Artikel 2 KVKG Übergangs- und Schlußvorschriften
... Versicherte haben keinen Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der Fassung dieses Gesetzes, wenn ... folgenden Kalendermonats Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der vor Inkrafttreten dieses ... für den Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der Fassung dieses Gesetzes nicht ...


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