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§ 2 - Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz (BKnEG)

G. v. 28.07.1969 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 302 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
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§ 2



(1) Das Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte) der Reichsknappschaft geht mit ihrer Auflösung auf die Bundesknappschaft mit der Maßgabe über, daß das Vermögen der ehemaligen knappschaftlichen Rentenversicherung dem Vermögen der knappschaftlichen Rentenversicherung und das Vermögen der ehemaligen knappschaftlichen Krankenversicherung dem Vermögen der knappschaftlichen Krankenversicherung zuzuführen ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für unübertragbare Rechte und solche, deren Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist.



 

Zitierungen von § 2 BKnEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BKnEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKnEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BKnEG
... Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen nach § 2 dieses Artikels in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbehaltlich der ... nicht. (3) Dingliche Rechte an Grundstücken, Sachen und Rechten, die unter § 2 Abs. 1 und 2 dieses Artikels fallen, bleiben ...
§ 4 BKnEG
... rechtsgeschäftliche Verfügungen über Vermögensrechte im Sinne von § 2 dieses Artikels getroffen haben, gelten sie als ...
§ 5 BKnEG
... Verlangen ist der Bundesknappschaft Auskunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels bezeichneten Vermögensverhältnisse zu ...
§ 6 BKnEG
... Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 2 dieses Artikels zum Vermögen der Bundesknappschaft, so ist der Antrag auf Berichtigung des ...
§ 7 BKnEG
... Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen ... bestätigt, daß die Maßnahme der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels ...
§ 9 BKnEG
... von Verbindlichkeiten des Bundes nach § 128 des Reichsknappschaftsgesetzes. §§ 2 , 3 Abs. 2 und 3 und §§ 5 bis 7 dieses Artikels gelten ...
§ 16 BKnEG (vom 27.06.2020)
... des Bundesrates erst nach Verkündung dieses Gesetzes ermittelte Einrichtungen der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes in die in Absatz 1 enthaltene Regelung einzubeziehen.  ...