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§ 3 - Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz (BKnEG)

G. v. 28.07.1969 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 302 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
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§ 3



(1) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen nach § 2 dieses Artikels in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbehaltlich der Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen auf die Bundesknappschaft über. Satz 1 gilt entsprechend für Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Sprengelärzten oder anderen Ärzten über die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenversorgung, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(2) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten werden die Rechte des Gläubigers, besonders seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer anderen Sicherheit nicht berührt. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.

(3) Dingliche Rechte an Grundstücken, Sachen und Rechten, die unter § 2 Abs. 1 und 2 dieses Artikels fallen, bleiben bestehen.

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Zitierungen von § 3 BKnEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKnEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKnEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BKnEG
... Verlangen ist der Bundesknappschaft Auskunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels bezeichneten Vermögensverhältnisse zu ...
§ 7 BKnEG
... Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen ... bestätigt, daß die Maßnahme der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels ...
§ 9 BKnEG
... von Verbindlichkeiten des Bundes nach § 128 des Reichsknappschaftsgesetzes. §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 und §§ 5 bis 7 dieses Artikels gelten ...