Auf Verlangen ist der Bundesknappschaft Auskunft über die in den §§
2 bis 4 dieses Artikels bezeichneten Vermögensverhältnisse zu erteilen.
§ 7 BKnEG ... Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen ... bestätigt, daß die Maßnahme der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels ...