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§ 17 - Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz (BKnEG)

G. v. 28.07.1969 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 302 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
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§ 17



(1) Bis zum Ablauf der vierten Wahlperiode der nach dem Selbstverwaltungsgesetz gewählten Organe gilt folgende Übergangsregelung:

a)
Die Vertreterversammlung der Bundesknappschaft ist aus den Mitgliedern der Vertreterversammlungen der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung zu bilden. Sie besteht aus 60 Mitgliedern, davon entfallen

auf die Vertreter der versicherten Arbeiter 32 Mitglieder

auf die Vertreter der versicherten Angestellten 8 Mitglieder

auf die Vertreter der Arbeitgeber 20 Mitglieder.

Die Vertreter der Arbeiter, der Angestellten und der Arbeitgeber aller Vertreterversammlungen wählen je für sich getrennt die auf sie entfallenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft auf Grund von Vorschlagslisten.

b)
Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand der Bundesknappschaft. Der Vorstand besteht aus 30 Mitgliedern.

c)
Die Vertreterversammlung einer Sektion ist aus den Mitgliedern der Vertreterversammlungen der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung zu bilden, die ihren Wohnsitz im Bereich der Sektion haben. Die Vertreterversammlung der Sektion wählt den Vorstand der Sektion.

Es gelten das Selbstverwaltungsgesetz und die Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend.

(2) Die Organe der Bundesknappschaft sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.

(3) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands der Bundesknappschaft wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.