§ 18
Der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften nimmt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesknappschaft bis zu deren Ernennung nach § 157 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes wahr.
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