Ordnungswidrig im Sinne des
§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
- 1.
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2
- a)
- die Bilanz nicht nach Anlage 1,
- b)
- die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,
- c)
- den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a
gliedert oder
- 2.
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
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G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts ... „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt. ... c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die §§ 4, 8 und 10 , das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ...
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311