§ 11 - Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 111-2 Wahlrecht
|

§ 11


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Beschluß des Ausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muß dem Bundestag eine Entscheidung vorschlagen. 2Diese muß über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen. 3Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte der einsprechenden Person oder der einsprechenden Personen verletzt, wird dies in dem Beschluss festgestellt. 4Der Beschluß hat die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben. 5Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen G. v. 12. Juli 2012 BGBl. I S. 1501 m.W.v. 19. Juli 2012

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 11 Wahlprüfungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1501

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 11 Wahlprüfungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WahlPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WahlPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 WahlPrG (vom 17.06.2008)
... kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrages, der den Vorschriften des § 11 genügt. (3) Der Beschluß des Bundestages ist den Beteiligten (§ 6 Abs. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
Artikel 2 BWahlRSchVG Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
... Verteilung der Sitze im Bundestag nicht auszuschließen ist." 3. In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Wurden bei der Vorbereitung ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed