§ 19 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
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§ 19 Amtssprache


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Amtssprache ist deutsch. 2Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. 3§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.

(2) 1Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. 2In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. 3Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. 4Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) 1Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. 2Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. 3Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts G. v. 19. Juli 2016 BGBl. I S. 1757 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 19 SGB X

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 4 Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
vom 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 4 Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
vom 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
aktuellvor 27.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 SGB X

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SGB X verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB X selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
§ 15 BGG Verbandsklagerecht (vom 14.07.2018)
... 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 82 *) des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch . Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 6 BGGWEntG Evaluierung
... sowie des § 17 Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 19 Absatz 1a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Alle obersten Bundesbehörden und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 3 BGGWEntG Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
... gestrichen, wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend" gestrichen. c) Folgender Satz ...
Artikel 4 BGGWEntG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
...  19 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 2 SGBIVuaÄndG Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
... Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend." 1a. In § 21 Abs. 2 wird ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 9 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... I S. 898) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1 und § 19 ... 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1" ...

Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 4 HQRLUmsG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „und § 19 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz ... die Wörter „und § 19 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1" ...


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