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Änderung § 83a SGB X vom 25.05.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 83a SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 83a SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten


(Text neue Fassung)

§ 83a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Stellt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle fest, dass bei ihr gespeicherte besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Absatz 12) unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies unverzüglich der nach § 90 des Vierten Buches zuständigen Aufsichtsbehörde, der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. 2 § 42a Satz 2 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)