§ 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
(1)
1Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
2Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben.
3§ 81 Absatz 6 und
§ 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
4Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde.
(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dem Inhaber des eingetragenen Designs den Antrag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären. 2Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt. 3Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar.
(3)
1Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen, teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Verfügungen.
2Eine Anhörung findet statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet.
3Zum Zweck der Beweiserhebung kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vernehmung oder Anhörung der Beteiligten angeordnet, Augenschein eingenommen oder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde gewürdigt werden; die Vorschriften des
Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden.
4§ 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
5Über Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthält; die
§§ 160a,
162 und
163 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4)
1Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
2Der Tenor kann am Ende der Anhörung verkündet werden.
3Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich.
4Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt.
5§ 47 Absatz 2 des Patentgesetzes gilt entsprechend.
(5)
1In dem Beschluss ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden;
§ 62 Absatz 2 und
§ 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen.
3Der Kostenantrag kann wie folgt gestellt werden:
- 1.
- im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,
- 2.
- im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens.
4Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(6)
1Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt.
2Wird eine Entscheidung über die Kosten getroffen, kann von Amts wegen über den Gegenstandswert entschieden werden.
3Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Kostenentscheidung verbunden werden.
4Für die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten
§ 23 Absatz 3 Satz 2 und
§ 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.
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interne Verweise§ 23 DesignG Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde (vom 01.07.2016) ... Entscheidungen im Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a zuständig und sind mit einem rechtskundigen Mitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 ... Patentgesetzes gilt entsprechend. (2) Im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a beschließt eine der Designabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts, die jeweils mit ... Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend. ...
§ 24 DesignG Verfahrenskostenhilfe (vom 01.07.2016) ... in das Register besteht. Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu ...
§ 26 DesignG Verordnungsermächtigungen (vom 18.08.2021) ... Markenamt zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nach § 34a und 10. für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts die ... Eintragung nach § 69, 2. die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a und 3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Absatz 4 Satz 4) gegen einen ...
Zitat in folgenden NormenDesignverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 21 DesignV Antragstellung (vom 18.08.2021) ... den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs ( § 34a Absatz 1 des Designgesetzes ) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. ... Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 des Designgesetzes festgesetzt werden ...
§ 22 DesignV Verfahrensgrundsätze (vom 01.07.2016) ... Hinweis erfolgt so früh wie möglich, im Fall der Anhörung nach § 34a Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes spätestens mit der Ladung zur Anhörung. ...
Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 20.07.2024) ... den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist, 6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 1 DesignGuaÄndG Änderung des Designgesetzes ... Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend." ... zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nach § 34a ." b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 4 ... zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten." 13. § 34a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ...
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
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