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Artikel 1 - Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (DesignRMoG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Designgesetzes 1)
Artikel 1 ändert mWv. 9. Dezember 2027 DesignG offen
---
- 1)
- Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (ABl. L, 2024/2823, 18.11.2024).
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a Grundsätze zur Wiedergabe des Designs". - b)
- Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Berichtigung". - c)
- Die Angabe zu § 34c wird gestrichen.
- d)
- Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35 (weggefallen)". - e)
- Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a Waren unter zollamtlicher Überwachung
§ 38b Eintragungssymbol". - f)
- Die Angabe zu § 52b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 52b Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit". - g)
- Die Angabe zu Abschnitt 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 12 Unionsdesigns". - h)
- Die Angabe zu den §§ 62 bis 63 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 62 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsdesigns
§ 63 Unionsdesignstreitsachen". - i)
- Die Angabe zu § 63b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Unionsdesigngerichte". - j)
- Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65 Strafbare Verletzung eines Unionsdesigns".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
- „1.
- ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale;
- 2.
- ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand außer Computerprogramme, unabhängig davon, ob der Gegenstand in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist, einschließlich
- a)
- Verpackungen, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen,
- b)
- grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;".
- b)
- In Nummer 4 wird die Angabe „bestimmungsgemäße" durch die Angabe „übliche" ersetzt.
- 3.
- In § 4 wird die Angabe „bestimmungsgemäßer" durch die Angabe „üblicher" ersetzt.
- 4.
- § 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Design ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht in zumutbarer Weise bekannt sein konnte." - 5.
- § 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Absatz 2 und 3 unberücksichtigt, wenn das offenbarte Design mit dem Design, für das der Schutz eines eingetragenen Designs in Anspruch genommen wird, identisch ist oder sich in seinem Gesamteindruck nicht von diesem unterscheidet und während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde durch- 1.
- den Entwerfer,
- 2.
- den Rechtsnachfolger des Entwerfers oder
- 3.
- einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers."
- 6.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist ein Design auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung des eingetragenen Designs oder die Einwilligung in dessen Löschung gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3 verlangen." - b)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Anmeldung eines Designs ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen."
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- eine Angabe der Klasse oder der Klassen, in die das Design einzuordnen ist,".
- d)
- Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:„(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 1 und 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs.(7) Der Anmelder kann die Anmeldung vor der Eintragung jederzeit zurücknehmen. Im Fall der Sammelanmeldung nach § 12 kann die Rücknahme auf einzelne Designs beschränkt werden."
- 8.
- Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
„§ 11a Grundsätze zur Wiedergabe des Designs(1) In der Wiedergabe ist das Design visuell darzustellen. Die Wiedergabe kann statisch, dynamisch oder animiert sein. Die Wiedergabe muss alle Merkmale des Designs, für die Schutz beansprucht wird, in einer oder mehreren Ansichten zeigen.(2) Enthält die Wiedergabe mehrere Darstellungen oder Ansichten, so müssen diese miteinander im Einklang stehen. Der Schutzgegenstand wird durch die Kombination aller visuellen Merkmale bestimmt, die in der Wiedergabe enthalten sind." - 9.
- § 14 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
- 10.
- § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die Anmeldegebühren nach dem Patentkostengesetz entrichtet worden sind,".
- 11.
- In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „Warenklassen" durch die Angabe „Klassen" ersetzt.
- 12.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bekanntmachung um" die Angabe „bis zu" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nachgeholte Bekanntmachung" durch die Angabe „Erstreckung" ersetzt.
- 13.
- Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt:
„§ 21a Berichtigung(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von Amts wegen oder auf Antrag sprachliche Fehler, Schreibfehler oder sonstige offenkundige Unrichtigkeiten in der Eintragung eines Designs im Register oder in der Bekanntmachung der Eintragung berichtigen.(2) Durch die Berichtigung darf der Schutzgegenstand des eingetragenen Designs nicht verändert werden." - 14.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80, 86 bis 99 und 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss des Bundespatentgerichts eingestellt; der Beschluss ist unanfechtbar." - c)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Beschwerde nach Absatz 2" durch die Angabe „Beschwerde nach Absatz 4" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) In Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 gelten § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes entsprechend."
- 15.
- § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24 Verfahrenskostenhilfe(1) In Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Designs in das Register besteht. Betrifft der Antrag die Anmeldegebühr für eine Sammelanmeldung, kann Verfahrenskostenhilfe nur gewährt werden, wenn für alle angemeldeten Designs der Sammelanmeldung eine hinreichende Aussicht auf Eintragung besteht.(2) Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.(3) Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Absatz 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Absatz 1 gewährt werden.(4) § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung." - 16.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Designangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
- 2.
- die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Designs,
- 3.
- den Inhalt und den Umfang einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
- 4.
- die Erzeugnisangabe und die Klassifizierung,
- 5.
- die Führung und die Gestaltung des Registers einschließlich der in das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung,
- 6.
- die Behandlung der einer Anmeldung beigefügten Wiedergabe,
- 7.
- das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz von Designs nach dem Haager Abkommen,
- 8.
- das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nach § 34a und
- 9.
- für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts die Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertagen bei Fristen."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 18" die Angabe „in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4" eingefügt.
- 17.
- § 27 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Ein Design wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag, eingetragen. Der Rechtsinhaber kann den Schutz gemäß § 28 um jeweils weitere fünf Jahre bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag aufrechterhalten."
- 18.
- § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
„§ 28 Aufrechterhaltung(1) Der Schutz eines eingetragenen Designs wird aufrechterhalten, sofern die Aufrechterhaltungsgebühr nach dem Patentkostengesetz jeweils für das sechste bis zehnte, das elfte bis 15., das 16. bis 20. und das- 21.
- bis 25. Jahr entrichtet wird.
(2) Wird bei eingetragenen Designs, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Aufrechterhaltungsgebühr nur für einen Teil der eingetragenen Designs gezahlt, so wird der Schutz nur für diese Designs aufrechterhalten. Liegen keine hinreichenden Angaben vor, nach denen bestimmt werden kann, für welche Designs der Schutz mit dem gezahlten Betrag aufrechterhalten werden soll, so wird die Aufrechterhaltung des Schutzes in der Reihenfolge der Nummerierung in der Sammelanmeldung bewirkt.(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert den Rechtsinhaber mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer. Eine Haftung wegen Unterbleibens dieser Information ist ausgeschlossen. Das Unterbleiben der Information berührt nicht den Ablauf der Schutzdauer.(4) Die Aufrechterhaltung wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.(5) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so wird das eingetragene Design im Register gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 gelöscht. Die Löschung wird am Tag nach Ablauf der Schutzdauer wirksam." - 19.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
- 1.
- es sich nicht um ein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 handelt,
- 2.
- das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat oder
- 3.
- das Design vom Designschutz ausgeschlossen ist
- a)
- nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder
- b)
- nach § 3 Absatz 1 Nummer 4.
(2) Ein eingetragenes Design wird auch für nichtig erklärt, wenn- 1.
- es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
- 2.
- es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs oder Unionsdesigns mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden Designs offenbart wurde, oder
- 3.
- in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen."
- b)
- In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „festgestellt oder" gestrichen.
- c)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Ablauf der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design erklärt werden."
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „Löschung" die Angabe „gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 20.
- § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt:
„§ 34 Antragsbefugnis(1) Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a ist jedermann befugt.(2) Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist.(3) Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist der Inhaber des betroffenen Rechts befugt." - 21.
- § 34a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „festgestellt oder" gestrichen.
- b)
- In Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Feststellung oder" gestrichen.
- 22.
- § 34c wird gestrichen.
- 23.
- § 35 wird gestrichen.
- 24.
- § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
„§ 36 Löschung(1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht- 1.
- nach Ablauf der Schutzdauer,
- 2.
- bei Verzicht des Rechtsinhabers,
- 3.
- bei Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung oder
- 4.
- auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Erklärung der Nichtigkeit.
(2) Die Löschung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt auf Antrag des Rechtsinhabers. Im Fall anderer eingetragener Inhaber von Rechten am Design ist die Zustimmung dieser Inhaber vorzulegen. Im Fall eines Verfahrens nach § 9 ist die Zustimmung des Klägers vorzulegen. Stellt ein Dritter den Antrag, sind die Erklärungen nach den Sätzen 2 und 3 in öffentlich beglaubigter Form beizufügen. Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 enden die Schutzwirkungen des zu löschenden Designs mit dem Tag des Eingangs der wirksamen Erklärung. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 gelten die Schutzwirkungen der Eintragung des zu löschenden Designs als von Anfang an nicht eingetreten. Die Löschung wird in das Register eingetragen und veröffentlicht." - 25.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- 26.
- Nach § 38 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ein Verbot nach Satz 1 schließt auch das Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software ein, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird." - 27.
- Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt:
„§ 38a Waren unter zollamtlicher Überwachung(1) Der Inhaber eines eingetragenen Designs ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittstaaten in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, ohne die Erzeugnisse dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn- 1.
- in diese Erzeugnisse ein identisches Design aufgenommen worden ist oder ein identisches Design bei diesen Erzeugnissen verwendet wird oder
- 2.
- das Design in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von diesen Erzeugnissen unterschieden werden kann und der Inhaber des eingetragenen Designs keine Zustimmung erteilt hat.
(2) Das in Absatz 1 genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob ein eingetragenes Design verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber des eingetragenen Designs nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung zu untersagen.
§ 38b Eintragungssymbol
Der Inhaber eines eingetragenen Designs kann die Öffentlichkeit über die Designeintragung informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreises (?) anbringt. Diesem Hinweis auf das eingetragene Design kann die Designnummer oder ein Link auf die Registereintragung beigefügt werden." - 28.
- Die §§ 40 und 40a werden durch die folgenden §§ 40 und 40a ersetzt:
„§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design(1) Rechte aus dem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber- 1.
- Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
- 2.
- Handlungen zu Versuchszwecken;
- 3.
- Wiedergaben zum Zweck der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben geben die Quelle an;
- 4.
- Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Inland gelangen;
- 5.
- der Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4;
- 6.
- Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des eingetragenen Designs zu identifizieren oder sich auf dieses Design zu beziehen;
- 7.
- Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie.
(2) Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 findet nur Anwendung, wenn die Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des eingetragenen Designs nicht übermäßig beeinträchtigen.
§ 40a Reparaturklausel(1) Es besteht kein Designschutz für ein Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsbild das Design des Bauelements abhängig ist, und das ausschließlich mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.(2) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung des zu Reparaturzwecken zu verwendenden Erzeugnisses und über die Identität des Herstellers zu unterrichten, sodass die Verbraucher in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen wählen können.(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht verpflichtet zu gewährleisten, dass dieses Bauelement von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglichem Erscheinungsbild verwendet wird." - 29.
- § 41 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Rechte nach § 38 können nicht gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, der vor dem Anmeldetag im Inland ein Design, das in den Schutzumfang des eingetragenen Designs fällt und unabhängig von diesem entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat. Der Dritte ist berechtigt, das Design für die Zwecke zu verwerten, für die er es in Benutzung genommen hat oder für die er die Benutzung, zu der er wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat, geplant hat. Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen."
- 30.
- In § 52 Absatz 1 und § 52a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder" gestrichen.
- 31.
- § 52b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 52b Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit". - b)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder" gestrichen.
- c)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Widerklage im Register. Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt das Ergebnis des Verfahrens und das Datum der Verfahrensbeendigung mit. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, übermittelt das Gericht dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Verfahrensbeendigung in das Register ein."
- 32.
- § 55 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist." - 33.
- In § 61 Absatz 5 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- 34.
- Die Überschrift des Abschnitts 12 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 12 Unionsdesigns". - 35.
- § 62 wird gestrichen.
- 36.
- § 62a wird durch den folgenden § 62 ersetzt:
„§ 62 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unionsdesigns
Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche des Inhabers eines Unionsdesigns, das nach der Verordnung (EU) 2026/715 Schutz genießt, entsprechend anzuwenden:- 1.
- die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und auf Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/715;
- 2.
- die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44), zur Entschädigung (§ 45), zur Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 50);
- 3.
- die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr (§§ 55 bis 57)."
- 37.
- Die §§ 63, 63a und 63b werden durch die folgenden §§ 63, 63a und 63b ersetzt:
„§ 63 Unionsdesignstreitsachen(1) Für alle Klagen, für die die Unionsdesigngerichte im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/715 zuständig sind (Unionsdesignstreitsachen), sind als Unionsdesigngerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Unionsdesignstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Unionsdesigngerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.(3) Die Länder können den Unionsdesigngerichten eines Landes obliegende Aufgaben durch Vereinbarung ganz oder teilweise dem zuständigen Unionsdesigngericht eines anderen Landes übertragen.(4) Auf Verfahren vor den Unionsdesigngerichten sind § 52 Absatz 4 sowie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.
§ 63a Unterrichtung der Kommission
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Europäischen Kommission die nach Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/715 benannten Unionsdesigngerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.
§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Unionsdesigngerichte
Sind nach Artikel 121 der Verordnung (EU) 2026/715 deutsche Unionsdesigngerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in dessen Bezirk sich seine Niederlassung befindet." - 38.
- § 63c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse ein angemeldetes oder eingereichtes Unionsdesign gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren Verkehr, folgende Angaben in das Register für Unionsdesigns oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen:
- 1.
- zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits im Register enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,
- 2.
- zur Freigabe oder Veräußerung des Unionsdesigns oder der Anmeldung des Unionsdesigns,
- 3.
- zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens,
- 4.
- zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens, im Fall einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und zu einer Verfügungsbeschränkung."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinschaftsgeschmacksmuster" durch die Angabe „Unionsdesign" ersetzt.
- 39.
- Die §§ 64 und 65 werden durch die folgenden §§ 64 und 65 ersetzt:
„§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 103 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2026/715 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
§ 65 Strafbare Verletzung eines Unionsdesigns(1) Wer entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/715 ein Unionsdesign benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend." - 40.
- In § 66 wird die Angabe „am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617)," gestrichen.
- 41.
- § 70 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 tritt die Klage auf Schutzentziehung. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils."
- 42.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als eingetragenes Design angemeldet und in dessen Register eingetragen worden wäre. Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung gilt § 38 Absatz 3 entsprechend."
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „oder § 34 Satz 1" gestrichen.
- 43.
- § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt:
„§ 72 Anzuwendendes Recht(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.(2) Für Designs, die vor dem 9. Dezember 2027 angemeldet, aber noch nicht eingetragen wurden, gelten die §§ 11 bis 13 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung. Auf eingetragene Designs, bei denen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, mit der Anmeldung einen flächenmäßigen Designabschnitt einzureichen, finden die Vorschriften der §§ 21 und 37 in ihrer bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.(3) Für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe, die vor dem 9. Dezember 2027 gestellt wurden, gilt § 24 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.(4) Ist ein Nichtigkeitsantrag vor dem 9. Dezember 2027 gestellt worden, gelten die §§ 33 bis 34a und 36 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.(5) Für Nichtigkeitswiderklagen, die vor dem 9. Dezember 2027 anhängig wurden, gelten die §§ 33, 36 und 52 bis 52b in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.(6) § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für internationale Eintragungen, die vor dem 9. Dezember 2027 angemeldet worden sind.(7) Für eingetragene Designs, deren Schutz ohne die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr gemäß § 28 Absatz 3 spätestens am 31. Dezember 2027 endet, sind die §§ 3 und 7 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, in ihrer bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden.(8) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." - 44.
- § 73 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) § 40a gilt für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde, erst ab dem 9. Dezember 2032."
- 45.
- § 74 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
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