§ 16 Prüfung der Anmeldung
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob
- 1.
- die Anmeldegebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und
- 2.
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen und
- 3.
- die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.
(2) 1Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Designs durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Designs berücksichtigt werden. 2Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. 3Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.
(3)
1Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen.
2Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 als Anmeldetag nach §
13 Abs. 1 den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.
3Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zurück.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenDesignverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 4 DesignV Einreichung der Anmeldung (vom 01.04.2019) ... von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung ( § 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes ) per Telefax nicht ...
§ 9 DesignV Erzeugnisangabe und Klassifizierung ... umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Designgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte ...
§ 15 DesignV Inhalt des Designregisters (vom 01.01.2024) ... unter Angabe des Empfangsberechtigten, 6. der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes ), 7. der Tag der Eintragung, 8. die Erzeugnisangabe (§ 9) und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 14 DesignGuaÄndG Folgeänderungen ... wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 1 ... „§ 16 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes" ersetzt. 2. In § 15 Absatz 1 Nummer 6 ... ersetzt. 2. In § 15 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 2 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 2 ... „§ 16 Absatz 4 Satz 2 des Designgesetzes" durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes" ersetzt. 3. § 21 wird wie folgt ...
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Artikel 6 PatRÄndG Änderung des Geschmacksmustergesetzes ... (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... beschaffen ist;". 5. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 4" ... 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 4" ...
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Zitate in aufgehobenen TitelnGeschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
§ 13 GeschmMV Eintragung der Anmeldung (vom 01.01.2013) ... Angabe zum Zustellungsempfänger, 5. der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes), 6. der Tag der Eintragung, 7. ...
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