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§ 3 - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 3 Meldung zur Prüfung



(1) Die Meldung zur Prüfung setzt in der Regel die Teilnahme am letzten Studienhalbjahr voraus.

(2) Die Meldung zur Prüfung hat der Prüfling rechtzeitig vor Beendigung des Lehrgangs dem Leiter der Bundeswehrfachschule vorzulegen. Der Meldung sind beizufügen

1.
ein handgeschriebener Lebenslauf,

2.
die Angabe des für die mündliche Prüfung gewünschten Prüfungsfachs (§ 9 Abs. 1),

3.
von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 das Zeugnis über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder über einen als gleichwertig anerkannten Abschluß einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen, einschlägigen Berufserfahrung,

4.
von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 4 das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das Abschlußzeugnis des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 und der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.



 

Zitierungen von § 3 Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BwFSchulPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwFSchulPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BwFSchulPrV Zulassung zur Prüfung
... vor 1. die Meldungen der Prüflinge nach § 3 Abs. 2, 2. eine Liste der Prüflinge mit Angabe der ...
§ 9 BwFSchulPrV Mündliche Prüfung
... Bei der Prüfung in weiteren Fächern ist möglichst das vom Prüfling nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 benannte Fach zu berücksichtigen. Dem Prüfling soll eine angemessene ...