Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|

§ 9 Mündliche Prüfung



(1) Jeder Prüfling ist mindestens in einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Fach zu prüfen. Bei der Prüfung in weiteren Fächern ist möglichst das vom Prüfling nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 benannte Fach zu berücksichtigen. Dem Prüfling soll eine angemessene Vorbereitungszeit gewährt werden. Die Prüfung soll in der Regel in keinem Fach die Dauer von zwanzig Minuten für jeden Prüfling überschreiten.

(2) Der Prüfungsausschuß kann von der mündlichen Prüfung absehen, wenn

a)
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung mit den Klassenleistungen des Prüflings übereinstimmen, eine Leistungsverbesserung in den übrigen Fächern nicht zu erwarten und der Prüfling damit einverstanden ist

oder

b)
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Klassenleistungen erkennen lassen, daß der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der mündlichen Prüfung im Benehmen mit dem Leiter der Bundeswehrfachschule und gibt diesem die Namen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bis g zu ladenden Lehrer bekannt. Der Leiter der Bundeswehrfachschule setzt die Prüflinge und die Mitglieder des Prüfungsausschusses von diesem Termin in Kenntnis.

(4) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Der Leiter der Bundeswehrfachschule kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden Gäste zur mündlichen Prüfung einladen. Zur mündlichen Prüfung des Aufbaulehrgangs Verwaltung sollen Vertreter von Behörden des Bundes und der Länder eingeladen werden. Die Gäste haben kein Stimmrecht. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Im Prüfungsraum sind auszulegen

1.
die Prüfungsliste,

2.
alle vom Prüfling angefertigten Prüfungsarbeiten,

3.
alle vom Prüfling im letzten Studienhalbjahr des weiterführenden Lehrgangs angefertigten Klassenarbeiten.

(6) Den Gang der Prüfung und die Reihenfolge der Prüfungsfächer bestimmt der Vorsitzende.

(7) In jedem Fach prüft der Fachlehrer, der zuletzt den Unterricht erteilt hat, oder ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende und mit seiner Zustimmung jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses können in die Prüfung eingreifen.

(8) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß auf Vorschlag der fachlich zuständigen Prüfer festgesetzt. Sie sind in die Prüfungsliste einzutragen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 9 Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BwFSchulPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwFSchulPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BwFSchulPrV Meldung zur Prüfung
... Angabe des für die mündliche Prüfung gewünschten Prüfungsfachs (§ 9 Abs. 1), 3. von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 das ...
§ 10 BwFSchulPrV Niederschriften
... Amtsbezeichnung und Dienststelle der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der nach § 9 Abs. 4 anwesenden Gäste, 2. alle Entscheidungen des Vorsitzenden und ...
§ 11 BwFSchulPrV Festsetzung der Endnoten
... vom Prüfungsausschuß festgesetzt. Dabei sind, abgesehen von den Fällen des § 9 Abs. 2b, die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in den einzelnen ...