(1) Die Meldung zur Prüfung setzt in der Regel die Teilnahme am letzten Studienhalbjahr voraus.
(2) Die Meldung zur Prüfung hat der Prüfling rechtzeitig vor Beendigung des Lehrgangs dem Leiter der Bundeswehrfachschule vorzulegen. Der Meldung sind beizufügen
- 1.
- ein handgeschriebener Lebenslauf,
- 2.
- die Angabe des für die mündliche Prüfung gewünschten Prüfungsfachs (§ 9 Abs. 1),
- 3.
- von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 das Zeugnis über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder über einen als gleichwertig anerkannten Abschluß einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen, einschlägigen Berufserfahrung,
- 4.
- von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 4 das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das Abschlußzeugnis des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 und der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.