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§ 5 - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 5 Zulassung zur Prüfung



(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor

1.
die Meldungen der Prüflinge nach § 3 Abs. 2,

2.
eine Liste der Prüflinge mit Angabe der Lehrgangsleistungen (Prüfungsliste),

3.
für die Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7 Gutachten der Klassenkonferenz über Begabung, Fähigkeiten und Neigungen der Prüflinge.

(2) Der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung der Prüflinge. Er teilt dem Leiter der Bundeswehrfachschule seine Entscheidung mit. Dieser gibt sie unverzüglich den Prüflingen bekannt. Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling die von ihm erzielten Lehrgangsleistungen gemäß Prüfungsliste mit.

 
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