Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|

§ 7 Prüfungsvorbereitungen



(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes schriftliche Prüfungsfach zwei Vorschläge von Prüfungsaufgaben mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel vor. In Ländern, in denen eine zentrale Aufgabenstellung üblich ist, sind für sämtliche Bundeswehrfachschulen in dem betreffenden Land einheitlich die gleichen Prüfungsaufgaben zu stellen.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Prüfung der weiterführenden Lehrgänge soll jeder Vorschlag enthalten

1.
für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in Gemeinschaftskunde je drei Themen,

2.
für die Arbeit in Englisch einen Sprachverständnis-Test (Comprehension Test),

3.
für die Arbeit in Mathematik im Lehrgang nach § 1 Abs. 7 drei Aufgaben, davon eine über die Behandlung eines mathematischen Themas,

4.
für die Arbeit in Physik im Lehrgang nach § 1 Abs. 7 drei physikalische Einzelaufgaben oder die zusammenhängende Darstellung eines physikalischen Problems.

(4) Der Vorsitzende wählt aus den Vorschlägen die Aufgaben für die Prüfung aus. Er kann die Vorschläge ändern oder neue anfordern.

(5) Der Vorsitzende sendet die Prüfungsaufgaben und die nicht gewählten Vorschläge nach Fächern getrennt im verschlossenen Umschlag an den Leiter der Bundeswehrfachschule zurück.