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§ 8 - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 8 Schriftliche Prüfung



(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Termin der schriftlichen Prüfung.

(2) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers, der dem Prüfungsausschuß angehört, anzufertigen. Der aufsichtführende Lehrer öffnet in Gegenwart der Prüflinge den Umschlag mit den Prüfungsaufgaben und gibt diese sowie die zugelassenen Hilfsmittel bekannt.

(3) Hat ein Prüfling seine Arbeit vor Ablauf der vorgeschriebenen Zeit beendet, so gibt er sie dem aufsichtführenden Lehrer ab und verläßt den Raum. Wer nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit seine Arbeit nicht fertiggestellt hat, gibt sie unvollendet ab. Der Arbeit sind in allen Fällen sämtliche Aufzeichnungen beizufügen. Der zuletzt die Aufsicht führende Lehrer übergibt die Arbeiten mit der Niederschrift über die schriftliche Prüfung (§ 10 Abs. 2) dem Leiter der Bundeswehrfachschule.

(4) Der Fachlehrer, der zuletzt den Unterricht erteilt hat, korrigiert die Arbeiten und gibt ein begründetes Urteil unter Verwendung einer der festgelegten sechs Noten ab. Alle schriftlichen Arbeiten einschließlich des begründeten Urteils sollen zusätzlich von einem Korreferenten durchgesehen werden. Die Arbeiten können von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eingesehen werden.

(5) Der Vorsitzende setzt die Noten für die schriftlichen Arbeiten nach Aussprache mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses endgültig fest. Die Noten sind in die Prüfungsliste einzutragen.

(6) Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling vor der mündlichen Prüfung das von ihm erzielte Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit.