(1) Jeder Prüfling ist mindestens in einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Fach zu prüfen. Bei der Prüfung in weiteren Fächern ist möglichst das vom Prüfling nach §
3 Abs. 2 Nr. 2 benannte Fach zu berücksichtigen. Dem Prüfling soll eine angemessene Vorbereitungszeit gewährt werden. Die Prüfung soll in der Regel in keinem Fach die Dauer von zwanzig Minuten für jeden Prüfling überschreiten.
(2) Der Prüfungsausschuß kann von der mündlichen Prüfung absehen, wenn
- a)
- die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung mit den Klassenleistungen des Prüflings übereinstimmen, eine Leistungsverbesserung in den übrigen Fächern nicht zu erwarten und der Prüfling damit einverstanden ist
oder
- b)
- die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Klassenleistungen erkennen lassen, daß der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der mündlichen Prüfung im Benehmen mit dem Leiter der Bundeswehrfachschule und gibt diesem die Namen der nach §
4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bis g zu ladenden Lehrer bekannt. Der Leiter der Bundeswehrfachschule setzt die Prüflinge und die Mitglieder des Prüfungsausschusses von diesem Termin in Kenntnis.
(4) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Der Leiter der Bundeswehrfachschule kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden Gäste zur mündlichen Prüfung einladen. Zur mündlichen Prüfung des Aufbaulehrgangs Verwaltung sollen Vertreter von Behörden des Bundes und der Länder eingeladen werden. Die Gäste haben kein Stimmrecht. §
4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Im Prüfungsraum sind auszulegen
- 1.
- die Prüfungsliste,
- 2.
- alle vom Prüfling angefertigten Prüfungsarbeiten,
- 3.
- alle vom Prüfling im letzten Studienhalbjahr des weiterführenden Lehrgangs angefertigten Klassenarbeiten.
(6) Den Gang der Prüfung und die Reihenfolge der Prüfungsfächer bestimmt der Vorsitzende.
(7) In jedem Fach prüft der Fachlehrer, der zuletzt den Unterricht erteilt hat, oder ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende und mit seiner Zustimmung jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses können in die Prüfung eingreifen.
(8) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß auf Vorschlag der fachlich zuständigen Prüfer festgesetzt. Sie sind in die Prüfungsliste einzutragen.