Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 11 - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 11 Festsetzung der Endnoten



(1) Die Endnoten werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt. Dabei sind, abgesehen von den Fällen des § 9 Abs. 2b, die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern zugrunde zu legen. Die Klassenleistungen sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungsleistungen werden bewertet mit

sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zwischennoten sind unzulässig.

(3) In den Fächern, in denen weder mündlich noch schriftlich geprüft worden ist, werden die in der Bundeswehrfachschule zuletzt erteilten Noten in das Abschlußzeugnis übernommen.



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