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§ 12 - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 12 Ergebnis der Prüfung, Einspruchsrecht



(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnoten in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Eine Ausnahme hiervon ist zulässig, wenn mangelhaften Leistungen in einem Fach mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach gegenüberstehen. Hierbei können mangelhafte Leistungen in einem Fach mit schriftlicher Prüfungsarbeit nur durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach mit schriftlicher Prüfungsarbeit ausgeglichen werden; ausgenommen ist das Fach Deutsch, wenn die mangelhafte Note in mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ihre Ursache hat. Mangelhafte Leistungen in mehreren Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach können nicht ausgeglichen werden.

(3) Als Endnoten nach Absatz 2 zählen nur die Noten der Fächer, in denen im letzten Studienhalbjahr Pflichtunterricht erteilt wurde.

(4) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung steht dem Vorsitzenden das Recht des Einspruchs zu. Über den Einspruch entscheidet die Oberste Schulaufsichtsbehörde des Landes im Benehmen mit der zuständigen Bundeswehrverwaltung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung; er ist dem Prüfling mitzuteilen. Über die Beschwerde oder den Widerspruch des Lehrgangsteilnehmers gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Prüfung der Lehrgänge nach § 1 entscheidet die Bundeswehrverwaltung. Die Schulaufsichtsbehörde des Landes, die den Prüfungsvorsitzenden entsandt hat, ist dabei zu beteiligen.

(5) Dem Prüfling ist unverzüglich nach der Beratung des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Prüfung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.