Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 13 - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|

§ 13 Prüfungszeugnis



(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Abschlußzeugnis, das die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält. Fächer, in denen der Unterricht vor dem letzten Studienhalbjahr abgeschlossen war, sind besonders zu kennzeichnen.

(2) Das Abschlußzeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Leiter der Bundeswehrfachschule zu unterschreiben.

(3) Lehrgangsteilnehmer, die die Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag an Stelle des Abschlußzeugnisses eine Bescheinigung über den Besuch der Bundeswehrfachschule.

Anzeige